1. Der Transport und das Be- und Entladen von Pferden erfolgt grundsätzlich auf Risiko seitens des Auftraggebers, solange dem Frachtführer vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen werden kann.
2. Der seit dem 01.07.2000 vorgeschriebene Equiden-Pass (Pferdepass) ist dem Frachtführer vor Antritt der Beförderung zur Verfügung zu stellen, um eine amtliche Behandlung vor, während und nach dem Transport durch die zuständigen Kontrollbehörden zu ermöglichen.
3. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Personen und Gegenständen, die beim Be- und Entladen und beim Transport durch das bzw. die Tiere verursacht wurden. Der Frachtführer kann auf Wunsch des Auftraggebers Hilfe bei der Be- und Entladung zur Verfügung stellen. Dieser kann aber für Schäden, die durch seine Hilfstätigkeit entstehen nicht haftbar gemacht werden. Schäden am Fahrzeug, die durch ein sich unruhig oder unbändig aufführendes Pferd entstehen, gehen zu lasten des Auftraggebers. Das Vorliegen einer gültigen Tierhalter- Haftpflichtversicherung wird vorausgesetzt. Wenn dieses nicht der Fall ist, muss dieser Umstand dem Frachtführer vor Auftragserteilung mitgeteilt werden.
4. Die Entscheidung über weiteres notwendiges Fahrpersonal oder Begleitpersonen obliegt dem Frachtführer. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber nach Vereinbarung mit dem Frachtführer.
5. Die vorliegenden AGB sind zwingende und unabdingbare Grundlage eines jeden Transportauftrages. Andere AGB´s haben keinerlei Gültigkeit. Abweichende Vereinbarungen gelten insoweit nur dann, wenn diese im Einzelfall bei Vertragsabschluss niedergeschrieben wurden und somit Bestandteil des Transportauftrages geworden sind.
6. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, oder entstanden durch behördliche Auflagen, sowie Begleitgebühren oder sonstige angeordnete Vorkehrungen trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich in der Auftragserteilung vereinbart worden ist. Dieses gilt insbesondere bei der Einfuhr / Ausfuhr von Tieren über Landesgrenzen, z.B. durch veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige und vollständige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Dokumente an den Frachtführer, sowie die Besorgung aller erforderlichen Genehmigungen, soweit nichts schriftlich vereinbart worden ist. Kosten oder Wartezeiten, die durch das Nicht – Vorliegen von erforderlichen Dokumenten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Der Frachtführer hat das Recht, ohne Angaben von Gründen und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen von dem abgeschlossenen Transportvertrag zurückzutreten, bzw. von einem abgegebenen Angebot Abstand zunehmen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein Pferd sich als nicht verlade- oder transportfähig zeigt und das Risiko von Personen- und / oder Sachschäden als zu hoch eingeschätzt werden muß. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des Frachtführers werden zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten in Höhe von 50 € Leerkilometer sowie Standzeiten in Höhe von 25 € pro angefangene Stunde durch den Auftraggeber fällig.
8. Bei Auftragsstornierung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf vor Transportbeginn durch den Auftraggeber, werden Vorkosten des Frachtführers fällig. Diese betragen pauschal 50 €. Eventuell in diesem Zusammenhang entstehende Leerfahrten oder Standzeiten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu übernehmen.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer bei Auftragserteilung ordnungsgemäße und vollständige Angaben über den Lade – bzw. Zielort, sowie über mögliche Ansprechpartner oder Stellen zu übermitteln.
10. Die Vorbereitung des bzw. der zu transportieren Tiere mit Gamaschen, Decken usw. obliegt dem Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet das bzw. die Tiere zum vereinbarten übernahmezeitpunkt transportfähig bereit zu halten, so dass dem Frachtführer keine unangemessene Wartezeit entsteht. Bei einem Verschulden des Auftraggebers wird dieser Zeitaufwand mit in Rechnung gestellt.
11. Der Auftraggeber erklärt, dass das Tier bzw. die zu transportieren Tiere uneingeschränkt transportfähig und transportgeeignet sind. Der Verzicht auf jegliche Sedierung gilt als obligatorisch vereinbart. Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Tieres liegt ausschließlich beim Frachtführer. Im Zweifelsfall kann zu Lasten des Auftraggebers ein Tierarzt zur Entscheidung zu Rate gezogen werden. Ergibt dieses die Transportunfähigkeit des Tieres, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen und noch weiterhin anfallende Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ergeben sich durch das Verschweigen von mangelnder Transporteignung Nachteile für den Frachtführer, so trägt der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten.
12. Rechnungen des Frachtführers werden spätestens mit Beendigung des Transportvertrages bei Ablieferung des bzw. der Tiere in Bar fällig, sofern nichts anderes vorab schriftlich vereinbart worden ist. Für die Bezahlung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird die vereinbarte Zahlung unangemessen verzögert oder verweigert, so hat der Frachtführer das Recht, über das bzw. die transportierte/n Tier/e ein Pfandrecht auszuüben. Hierzu wird der Frachtführer das bzw. die Tier/e an einem geeigneten Ort für den Auftraggeber, auf dessen Kosten und Gefahr unterbringen, bis die Zahlung erfolgt ist. Bei Auftreten unvorhersehbaren Ereignissen, die zur Ausführung von weiteren Leistungen führen, trägt der Auftraggeber die Kosten, wenn diese Leistung im Interesse des bzw. der Tiere unabdingbar sind.
13. Für Kosten bzw. Nachteile während des Transportes, die dem Auftraggeber oder Nutznießer z.B. auf Grund von Unfällen, Unglücksfällen oder sonstigen Umständen einschließlich höherer Gewalt entstehen, haftet der Frachtführer nicht.
14. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Anlage des Transportvertrages. Der Auftraggeber erklärt bei Vertragsabschluss die Kenntnisnahme derselben und erklärt sich mit allen Punkten einverstanden.
15. Datenschutz: Der Frachtführer erhebt personenbezogene Daten die für die Abwickelung des Vertragsverhältnis notwendig sind. Die erhobenen Daten werden vom Frachtführer weder verkauft noch an dritte weitergegeben.
Jeder Auftraggeber hat das Recht, über seine Person betreffenden gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Auskunft oder Löschung von Daten kann der Auftraggeber beantragen, solange diese Daten nicht aufgrund von anderen Gesetzen gespeichert werden müssen (z.B. Rechnungen).
16. Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitzt des Transportführers.
17. Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ergänzung der Lücke soll eine adäquate Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck diese Vertrages gewollt hätten, wenn Sie den Punkt bedacht hätten.
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